Wahlunterstützung für mehr als eine Kleinpartei ermöglichen - Historie

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  • Wahlunterstützung für mehr als eine Kleinpartei ermöglichen

    von don_bodo, angelegt

    Das Strafgesetzbuch definiert es nach §108d in Verbindung mit §107a als strafbar, Unterstützerunterschriften für mehr als eine kleine Partei zu leisten, damit diese an einer Wahl teilnehmen kann.

    Würde jemand aber den Wunsch haben, z.B. sowohl die kleine Partei A als auch die kleine Partei B bei der Wahl als Teilnehmer teilnehmen zu sehen, kann er/sie sehen möchte, kann dies momentan nicht persönlich unterstützen.

    Diese Tatsache ist demokratiefeindlich, der einzige Sinn, der sich in diesem Umstand erkennen lässt, ist "den Club der etablierten Parteien möglichst geschlossen zu halten".

    Dieser Straftatbestand (!) ist abzuschaffen, und die Möglichkeit zu ermöglichen, für eine beliebige Anzahl kleiner Parteien Unterstützungsunterschriften zu leisten.

  • Wahlunterstützung für mehr als eine Kleinpartei ermöglichen

    von don_bodo, angelegt

    Das Strafgesetzbuch definiert es nach §108d in Verbindung mit §107a als strafbar, Unterstützerunterschriften für mehr als eine kleine Partei zu leisten, damit diese an einer Wahl teilnehmen kann.

    Würde jemand aber den Wunsch haben, z.B. sowohl die kleine Partei A als auch die kleine Partei B bei der Wahl als Teilnehmer sehen möchte, kann dies momentan nicht persönlich unterstützen.

    Diese Tatsache ist demokratiefeindlich, der einzige Sinn, der sich in diesem Umstand erkennen lässt, ist "den Club der etablierten Parteien möglichst geschlossen zu halten".

    Dieser Straftatbestand (!) ist abzuschaffen, und die Möglichkeit zu ermöglichen, für eine beliebige Anzahl kleiner Parteien Unterstützungsunterschriften zu leisten.