Wahlunterstützung für mehr als eine Kleinpartei ermöglichen
Das Strafgesetzbuch definiert es nach §108d in Verbindung mit §107a als strafbar, Unterstützerunterschriften für mehr als eine kleine Partei zu leisten, damit diese an einer Wahl teilnehmen kann.
Würde jemand aber den Wunsch haben, z.B. sowohl die kleine Partei A als auch die kleine Partei B bei der Wahl als Teilnehmer teilnehmen zu sehen, kann er/sie dies momentan nicht persönlich unterstützen.
Diese Tatsache ist demokratiefeindlich, der einzige Sinn, der sich in diesem Umstand erkennen lässt, ist "den Club der etablierten Parteien möglichst geschlossen zu halten".
Dieser Straftatbestand (!) ist abzuschaffen, und die Möglichkeit zu ermöglichen, für eine beliebige Anzahl kleiner Parteien Unterstützungsunterschriften zu leisten.
don_bodo ist dafür
nach kurzem Nachlesen an dieser Stelle: http://dejure.org/gesetze/StGB/107a.html erfährt man, dass es sich in einem solchen Fall doch tatsächlich um WAHLFÄLSCHUNG handelt.
die eigentiche Änderung müsste allerdings in diesem Paragraphen: http://dejure.org/gesetze/StGB/108d.html stattfinden, in dem die Unterstützerunterschrift der Wahl gleichgestellt wird.
Darin ist aber kein wahlrechtlicher Sinn zu erkennen, eher ein geschicktes Versteck für eine demokratieeinschränkende Klausel.